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Urteil Gesundheits- und Sozialdepartement (LU - GSD 2015 13)

Zusammenfassung des Urteils GSD 2015 13: Gesundheits- und Sozialdepartement

Die Person A bezog zwischen August 2005 und November 2006 Sozialhilfe von der Gemeinde Y. Nach einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse durch eine Erbschaft wurde er aufgefordert, 20'000 Franken zurückzuerstatten. Trotz mehrerer Gesuche um Erlass der Restschuld und finanzielle Schwierigkeiten seiner Familie, lehnte das Sozialamt die Erlassgesuche ab. Nach einer Beschwerde beim Gesundheits- und Sozialdepartement wurde die Angelegenheit zurück an den Gemeinderat verwiesen, da dieser zu Unrecht nicht auf das Erlassgesuch eingetreten war. Der Gemeinderat verlangte von A Steuerunterlagen, die er jedoch nicht vorlegte, was zu weiteren Komplikationen führte.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts GSD 2015 13

Kanton:LU
Fallnummer:GSD 2015 13
Instanz:Gesundheits- und Sozialdepartement
Abteilung:-
Gesundheits- und Sozialdepartement Entscheid GSD 2015 13 vom 23.06.2015 (LU)
Datum:23.06.2015
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Bei einem Gesuch um Erlass oder Stundung einer Forderung auf Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Sozialhilfe handelt es sich nicht um einen Antrag auf Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung. Das Nichteintreten auf ein solches Gesuch kann nicht damit begründet werden, die Rückerstattungsverfügung sei rechtskräftig geworden.

Trotz dem Untersuchungsgrundsatz hat eine Partei die Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Behörden haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin ihre Mitwirkungspflichten bestehen, insbesondere auch darüber, welche Beweismittel sie beizubringen haben.

Schlagwörter: Erlass; Gemeinde; Gemeinderat; Einsprache; Rückerstattung; Mitwirkung; Franken; Erlassgesuch; Mitwirkungspflicht; Entscheid; Einspracheentscheid; Gesuch; Sozialamt; Rückerstattungsschuld; Rückerstattungsverfügung; Verfügung; Akten; Behörde; Kanton; Einkommens; Nichteintreten; Sachverhalt; Verwaltungsrechtspflege; Urteil; Kantons; Mitwirkungspflichten
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts GSD 2015 13

A bezog von der Gemeinde Y für sich und seine Familie vom 1. August 2005 bis 30. November 2006 wirtschaftliche Sozialhilfe. Mit Entscheid vom 6. Juli 2009 verpflichtete ihn das kommunale Sozialamt, 20‘000 Franken davon zurückzuerstatten, weil Abklärungen ergeben hätten, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse infolge einer Erbschaft verbessert hätten. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache trat der Gemeinderat am 23. Oktober 2008 wegen Fristversäumnisses nicht ein. Der Einspracheentscheid blieb unangefochten.

Am 10. Januar 2009 schlossen A und das Sozialamt der Gemeinde Y eine Zahlungsvereinbarung über die zurückgeforderte wirtschaftliche Sozialhilfe ab. Bis Mai 2011 erstattete A der Gemeinde in der Folge 8'000 Franken zurück.

Am 14. April und 23. Juni 2011 ersuchte A das Sozialamt unter Hinweis auf die altershalber erfolgte Kündigung seiner Arbeitsstelle, seine Einkommensund Vermögenssituation sowie die Ausbildungen seiner Kinder um Erlass der verbleibenden Rückerstattungsschuld von 12‘000 Franken. Das Sozialamt wies die beiden Erlassgesuche formlos ab. Am 15. Dezember 2011 verlangte A vom Gemeinderat, der seinerseits am 9. Dezember 2011 ein Erlassgesuch formlos abgewiesen hatte, einen beschwerdefähigen Entscheid über das Erlassgesuch zu fällen.

Am 1. Februar 2012 wies der Gemeinderat das Erlassgesuch von A formell ab. Dagegen erhob dieser am 19. Februar 2012 Einsprache und beantragte erneut den Erlass der restlichen 12‘000 Franken, eventualiter die Tilgung der Restschuld in monatlichen Raten von 200 Franken. Weiter stellte er den Antrag, dass ihm die aufgelaufenen Zinsen für die Restschuld und die ihm auferlegten amtlichen Kosten zu erlassen seien. Der Gemeinderat hob auf die Einsprache hin am 8. Mai 2013 seinen Entscheid vom 10. Januar 2012 auf. Er traf dabei indessen keinen Sachentscheid mehr, sondern trat im neuen Entscheid auf das Erlassgesuch von A nicht mehr ein.

Am 24. Mai 2013 erhob A beim Gesundheitsund Sozialdepartement Verwaltungsbeschwerde gegen diesen Entscheid. Er verlangte die Aufhebung des Einsprachentscheides und stellte das Begehren, dass auf sein Erlassgesuch einzutreten sei. Eventualiter sei der Gemeinderat anzuweisen, das Gesuch materiell zu behandeln. Auf die Rückerstattung der restlichen 12‘000 Franken sei ganz, eventuell teilweise zu verzichten. Subeventuell sei ihm zu gestatten, den Restbetrag in Monatsraten von maximal 200 Franken zu leisten. Auf die Erhebung amtlicher Kosten sei zu verzichten. Zur Begründung machte A geltend, er verfüge über monatliche Einkünfte von 3‘300 Franken, seine Ehefrau habe Ende Mai 2012 ihre Arbeitsstelle verloren und sei seither arbeitslos. Zudem befänden sich seine Kinder in Ausbildung. Das Gesundheitsund Sozialdepartement hiess die Beschwerde insoweit gut, als es den Einspracheentscheid des Gemeindesrates Y vom 8. Mai 2013 aufhob und die Sache zur Entscheidung in der Sache selbst an den Gemeinderat zurückwies.

Aus den Erwägungen:

2. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Mai 2013 ist der Gemeinderat Y auf das Gesuch von A um Erlass der verbleibenden Rückerstattungsschuld von 12‘000 Franken nicht eingetreten. Der Gemeinderat begründete das Nichteintreten damit, dass es sich bei der rechtskräftigen Rückerstattungsverfügung vom 23. Oktober 2008 um eine urteilsähnliche Verfügung über einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt und für eine zeitlich einmalige Rechtsfolge handle und nicht um eine anpassungsfähige Dauerverfügung. Die Zahlungs-vereinbarung vom 10. Januar 2009 sei keine Verfügung. Unabhängig davon könne auch deswegen nicht auf das Erlassgesuch eingetreten werden, weil A seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und damit nicht geprüft werden könne, ob sich seine Einkommensund Vermögensverhältnisse wesentlich geändert hätten.

3. Ein Hinweis darauf, dass A ein Gesuch um Wiedererwägung der rechtskräftigen Rückerstattungsverfügung vom 10. August 2008 gestellt hat, findet sich in den Akten nicht. A hat gemäss den Akten vielmehr stets ausdrücklich um Erlass der verbleibenden Rückerstattungsschuld und der darauf aufgelaufenen Zinsen nachgesucht, namentlich auch in seiner Einsprache vom 19. Februar 2012. Entgegen der vom Gemeinderat vertretenen Auffassung handelt es sich bei einem Erlassgesuch - wie auch bei dem vom Beschwerdeführer subeventualiter gestellten Stundungsgesuch - nicht um einen Antrag auf Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung im Sinn von § 116 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40), sondern um ein Gesuch um Verzicht, eine fällige Forderung geltend zu machen beziehungsweise zu vollstrecken. Der Erlass mildert - als Rechtswohltat bei gutem Glauben und grosser Härte - die in Nachachtung des Legalitätsprinzips verfügte Leistungsrückforderung als gesetzliches Korrektiv zur Beseitigung eines unrechtmässigen Zustandes. Zwischen einer Rückerstattungsforderung und deren allfälligem Erlass besteht somit ein enger Zusammenhang (Urteil des Bundesgerichts C.37/04 vom 17.9.2004 E. 5). Beim Erlass einer Rückerstattungsschuld handelt es sich somit nicht um eine Anpassung Aufhebung einer Verfügung. Der Erlass setzt vielmehr gerade den Bestand einer rechtskräftigen Rückerstattungsverfügung voraus (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2013.00119 vom 23.4.2013 E. 1.2.1). Wird der Erlass gewährt, geht eine bestehende Rückerstattungsforderung infolge Verzichts unter. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Begründung des Gemeinderates, auf das Erlassgesuch von A könne nicht eingetreten werden, weil es sich bei der Rückerstattungsverfügung nicht um eine anpassungsfähige Dauerverfügung handle, als falsch und damit als unrechtmässig.

4. Der Gemeinderat begründet sein Nichteintreten weiter damit, A habe die zur Prüfung seiner Einkommensund Vermögensverhältnisse angeforderten Steuerunterlagen der Jahre 2010 bis 2012 nicht aufgelegt und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt.

4.1 Grundsätzlich hat die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 53 VRG). Dieser Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Er wird ergänzt durch verschiedene Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 55 VRG). So hat eine Partei bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie das Verfahren durch eine Rechtsvorkehr, beispielsweise durch ein Rechtsmittel (§ 5 VRG), veranlasst hat (§ 55 Abs. 1 lit. a VRG). Wenn eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, sieht § 55 Abs. 2 VRG als Sanktion vor, dass die Behörde auf die Anträge der Partei nicht einzutreten braucht. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht kann allerdings nicht leichthin angenommen werden; vielmehr ist die Sanktion nach § 55 Abs. 2 VRG nur gerechtfertigt, wenn eine Partei ihre Mitarbeit verweigert, obwohl sie auf ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen ihrer Verletzung aufmerksam gemacht worden ist. Dazu bedarf es einer Aufklärung durch die Verwaltungsbehörden, damit die Verfahrensbeteiligten die ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten und die ihnen in diesem Zusammenhang zustehenden Mitwirkungsrechte wahrnehmen können. Die Behörden haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin ihre Mitwirkungspflichten bestehen, insbesondere auch darüber, welche Beweismittel sie beizubringen haben. Dabei ist die Verwaltungsbehörde gestützt auf den Grundsatz der Gleichbehandlung verpflichtet, einen unbeholfenen Beteiligten derart zu unterstützen, dass die "Waffengleichheit" gewährleistet ist (Kölz/Bosshart/Röhl, VRG - Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 63 zu § 7; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, N 8 zu Art. 18). Aus Gründen der Klarheit und des Beweises hat dies in der Regel schriftlich zu geschehen (LGVE 1982 II Nr. 36). Die Behörde ist somit gehalten, säumige Beteiligte unter Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen vorab zu mahnen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern A 06 156 vom 25.1.2007 E. 4c/aa).

4.2 Den Akten kann entnommen werden, dass A am 12. April 2013 im Rahmen des Einspracheverfahrens aufgefordert wurde, die Veranlagungsverfügungen und -protokolle der Steuerjahre 2010 und 2011 innert 10 Tagen einzureichen. In inhaltlicher Hinsicht ist dazu zunächst festzuhalten, dass die Aufforderung die Unterlagen der Steuerperiode 2012 entgegen der Darstellung im angefochtenen Einspracheentscheid nicht umfasste. Weiter ist erstellt, dass A in der Aufforderung vom 12. April 2013 ein Nichteintreten auf sein Gesuch als Folge einer Säumnis nicht angedroht wurde. Belege dafür, dass A vor Erlass des Einspracheentscheides noch gemahnt worden wäre, gab der Gemeinderat keine zu den Akten. Vor diesem Hintergrund ist der Gemeinderat zu Unrecht von der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch A ausgegangen.

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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